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Dokument-ID: 702665
11.1.2 Zweck des BTVG
Das BTVG dient dem Schutz der Erwerber von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen, für den Fall, dass über das Vermögen des Bauträgers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dabei sollen die nachteiligen Folgen so gering wie möglich gehalten werden.