11.8.2 Rücktritt im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung
Der Erwerber kann gem § 5 Abs 3 BTVG von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Rücktrittsvoraussetzungen trifft den Erwerber (RS0119293; OGH 26.08.2004, 6 Ob 85/04z). Es wird bei diesem Rücktrittsrecht davon ausgegangen, dass dem Erwerber die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, wenn sich seine Annahme, er werde eine Wohnbauförderung bekommen, nicht verwirklicht.