1.2 Vertragssprache muss grundsätzlich der Verhandlungssprache entsprechen
Die beklagte Bank B hat in Italien um Kunden geworben. Alexander B war selbstständiger Vermittler des Beklagten. Der deutschunkundige Kläger eröffnete bei der Beklagten ein Wertpapier-Kassakonto. Die Gespräche fanden in italienischer Sprache statt. Der Kläger eröffnete ein Nummerdepot (Kontoeröffnungsantrag), auf dessen Rückseite sich in deutscher Sprache die Bedingungen für das Konto fanden, wonach die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreich. Kreditunternehmungen“ und österreichisches Recht gelten sollten. Die von Alexander B im Namen des Klägers geführten Optionsgeschäfte führten zu einem Negativsaldo von über EUR 630.000,–. Die beklagte Partei machte anschließend ihr Pfandrecht an den Wertpapieren des Klägers geltend.