Neu
Dokument-ID: 672286
1.2.3 Entgelt für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
Gem Art 19 der Richtlinie ist es Unternehmern verboten, von Verbrauchern „für die Nutzung von Zahlungsmitteln“ Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen. Tatsächlich entstandene Kosten dürfen aber vom Unternehmer auf den Verbraucher überwälzt werden.