11.2.4 Sonstige Nutzungsrechte gem § 2 Abs 1 BTVG
Unter die sonstigen Nutzungsrechte, die an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen erworben werden, fallen neben Leasing auch das dingliche Wohnrecht, das Fruchtgenussrecht oder Teilnutzungsrechte. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 2 Rz 14.] Es kommt dabei nicht darauf an, ob das zugesagte Recht auch tatsächlich einverleibt wird. • [Fußnote: Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Auflage, § 2 BTVG § 2 Rz 22.]