© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 595430

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen (§ 11 ECG)

Rechtliche Grundlagen

§ 11 ECG

Speichern und Wiedergabe von AGB

„§ 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.“

§ 11 ECG setzt Art 10 Abs 3 der Richtlinie über die Speicherung und Wiedergabe von Vertragsbestimmungen und AGB um. Diese Bestimmung erlaubt keine abweichenden Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind. § 11 ECG ist sowohl im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen als auch bei Rechtsgeschäften zwischen privaten Vertragspartnern zwingend. § 11 verpflichtet im ersten Satz die Diensteanbieter, die jeweiligen Vertragsbestimmungen und die von ihnen verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen im elektronischen Rechtsverkehr so verfügbar zu halten, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann. Die Bestimmung gilt vor allem für Verträge, die über eine Website abgeschlossen werden. Der Anbieter muss dem Nutzer einen elektronischen Zugang zu den Vertragsbestimmungen und den Geschäftsbedingungen ermöglichen und die Möglichkeit bieten, die Bedingungen bei sich zu speichern und wiederzugeben. Es genügt nicht, dass der Nutzer die Bedingungen bei Bedarf vom Anbieter in schriftlicher Fassung beziehen kann.

§ 11 ECG setzt voraus, dass der Verwender der AGB den Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese hinweist, sofern der Nutzer nicht aufgrund allgemeiner geschäftlicher Usancen (etwa im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Versicherungsunternehmen: OGH 5.4.1990, SZ 63/54) damit rechnen muss, dass ein Unternehmer nur zu seinen AGB kontrahiert. Diese Verpflichtung zum Hinweis auf die Verwendung von Geschäftsbedingungen ergibt sich aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Einen elektronischen Zugang zu den Vertragsbestimmungen oder den Geschäftsbedingungen muss deren Verwender auch dann eröffnen, wenn der Nutzer mit dem Abschluss von Verträgen unter AGB rechnen muss.

Die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen, soll am Geltungsgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts ändern. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Reproduzierbarkeit der Bedingungen soll also nicht dazu führen, dass diese dem Vertrag nicht zugrunde liegen (vgl Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce-Gesetz, NZ 2001, 326). Auch bleiben die Bestimmungen über die Inhaltskontrolle von Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern, insbesondere die §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB, unberührt: Überraschende Klauseln, mit denen der Nutzer nach der Gestaltung des – elektronischen – Dokuments nicht zu rechnen brauchte, sollen auch im elektronischen Verkehr nicht Vertragsbestandteil werden; ebenso sind Vertragsbestimmungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen, im elektronischen Rechtsverkehr nichtig.

Die Verpflichtung des § 11 ECG gilt auch für diejenigen Fälle, in denen allgemeine Geschäftsbedingungen kraft Gesetzes Vertragsinhalt werden. Die Richtlinie unterscheidet nicht zwischen solchen Bedingungen, die zwischen den Vertragspartnern aufgrund einer Vereinbarung gelten, und Bedingungen, die schon aufgrund des Gesetzes Geltung beanspruchen können.

Im zweiten Satz des § 11 ECG wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Speicherbarkeit und Reproduzierbarkeit der Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Nutzers nicht abbedungen werden kann.