1.30 Sachliche Rechtfertigung von Rücktrittsklauseln
Die Beklagte betreibt ein Bankgeschäft. Der Kläger machte Unterlassungsansprüche geltend.
OGH: Eine Klausel besagte, dass ein wichtiger Grund vorliegt, „wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung des Vermögensverhältnisses des Kunden eintritt“ und „dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist“. Ein wichtiger Grund liegt aber auch dann vor, wenn der Kunde „unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse“ macht. Bereits durch die Formulierung wird deutlich, dass nur eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage, die auch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet, als wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung herangezogen werden kann. Der vorzeitige Rücktritt vom Vertrag erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Befriedigung der Bank und ist daher sachlich gerechtfertigt. Rücktrittsvorbehalte wegen unrichtiger Angaben sind nur dann zulässig, wenn diese Angaben für den Vertragsabschluss ausschlaggebend waren und die Fortsetzung des Vertrags die Rechtsstellung der Bank tatsächlich unzumutbar gefährden würde. Ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist der Fall, wenn das Rücktrittsrecht voraussetzt, dass die unrichtigen Angaben für den Vertragsabschluss ausschlaggebend waren und die Bank in Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Klauseln, die ohne Bezug zur konkreten Gefährdungslage (etwa bloß bei „Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ oder „Zahlungseinstellung“ ohne weitere Konkretisierung) eine sofortige Vertragsauflösung erlauben, sind hingegen als ohne sachliche Rechtfertigung anzusehen und nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG nicht verbindlich.