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Dokument-ID: 702732
11.7.1 Nach dem WEG
Bei der Errichtung eines Bauträgervertrages, mit dem Wohnungseigentum eingeräumt wird, sind auch die zwingenden Regelungen des § 38 WEG (Rechtsunwirksame Vereinbarungen) zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon, ob der Erwerber Verbraucher ist. Gem § 38 Abs 1 WEG sind alle Vereinbarungen oder Vorbehalte unwirksam, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumswerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken.