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Dokument-ID: 844282
4.9.1 Allgemeines
Für Kleinbetragszahlungsinstrumente und für elektronisches Geld (E-Geld) sieht das ZaDiG 2018 in § 35 bestimmte Ausnahmen von den Informationspflichten, der Haftung und der Ausführungsfrist vor. Erfordernis dafür ist in den meisten Fällen, dass die Ausnahmen im Rahmenvertrag entsprechend vereinbart worden sind.