12.3.7 Bauliche Maßnahmen
Eine Klausel in AGB oder Vertragsformblättern, die dem Mieter im Bereich von Verbrauchergeschäften eine allgemeine Duldungspflicht bezüglich baulicher Maßnahmen aufbürdet, ist im Vollanwendungsbereich des MRG wegen des Verstoßes gegen § 8 MRG unwirksam nach § 879 Abs 1 ABGB. Für den Teilanwendungsbereich des MRG gilt, dass eine Unwirksamkeit dann vorliegt, wenn die Duldungspflicht zu undifferenziert formuliert ist und so auch unverhältnismäßige Eingriffe in das Mietrecht ermöglichen würde. • [Fußnote: OGH, 7 Ob 78/06f (Klausel 16).] Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer nur soweit gefallen lassen, als sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. Die Pflicht des Mieters ist dahin eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss sowie dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (RIS-Justiz RS0020936).