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Dokument-ID: 528789
10.1 Allgemeines zu den Unangemessenheitstatbeständen
Gemäß § 6 Abs 2 KSchG sind die Unangemessenheitstatbestände der Z 1 bis 7 für den Verbraucher nicht verbindlich, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind.