10.8.4 Entfall des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch wird zwar bereits mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes „erworben“, entfällt jedoch nach § 7 Abs 2 MaklerG wieder, soweit die Nichtausführung des Geschäfts – also etwa die Errichtung oder Unterfertigung eines grundbuchsfähigen Kaufvertrages, die Zahlung des Kaufpreises oder die Übergabe des Vertragsgegenstandes • [Fußnote: Gartner/Karandi, Kurzkommentar Maklergesetz, 2. Aufl, § 7 Rz 11.] – aus nicht vom Auftraggeber zu verantwortenden Gründen feststeht. • [Fußnote: OGH 28.02.2005, 5 Ob 182/04g.] Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Provisionsanspruch des Maklers bestehen bleibt, wenn die Gründe für die Nichtausführung des Geschäfts in der Sphäre des Auftraggebers liegen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber aus privaten Gründenden Rücktritt vom Vertrag erklärt.