11.8.3 Rücktritt wegen Schuldnerverzugs gem § 918 ABGB
Wenn der Bauträger mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät, so hat der Erwerber gem § 918 ABGB das Wahlrecht, auf Erfüllung der vereinbarten Leistung zu bestehen, oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob den Bauträger am Verzug ein Verschulden trifft oder nicht. Das Rücktrittsrecht steht daher auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers zu, wenn sich dieser bereits mit seinen Leistungen in Verzug befindet.