26.3 Erfasste Verträge
Die vertragliche Leistung des Verbrauchers hat in Geld und jene des Unternehmers aus der wiederkehrenden Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Energie oder aus wiederholten Werkleistungen zu bestehen. Eine wiederkehrende Leistung liegt dann vor, wenn sich die Verpflichtung zu einer nicht bloß einmaligen Leistung bereits aus dem Vertrag ergibt, mögen auch der Zeitpunkt oder der Umfang der Einzelleistungen noch nicht feststehen. Auf die Bezeichnung des Vertrages kommt es nicht an.