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Dokument-ID: 680623
10.6.7 Gerichtsstand
Die Zulässigkeit von mit Verbrauchern getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen unterliegt engen Grenzen. Soweit sich die Website nur an inländische Verbraucher wendet, ist § 14 KSchG zu beachten, wonach nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers vereinbart werden kann.