10.6.8 Informationspflichten nach Vertragsabschluss
Zusätzlich zur Pflicht zur Erteilung von Informationen vor Vertragsabschluss muss der Anbieter gem § 7 Abs 3 FAGG dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor Beginn der Dienstleistungserbringung eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Diese Bestätigung hat sämtliche in § 4 Abs 1 FAGG genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail etc) bereitgestellt wurden.