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Neu Dokument-ID: 861860

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.3 Zusammenfassung

Aus dem AStG ergibt sich für Unternehmer zusammengefasst folgende Informationspflicht:

  1. Unternehmer, die entgeltliche Verträge (insbesondere Kauf- oder Dienstleistungsverträge, unabhängig davon, ob sie „online“ oder „offline“ abgeschlossen werden) mit EU-Verbrauchern abschließen, haben Verbraucher über die AS-Stelle zu informieren (inklusive Web-Adresse der AS-Stelle), von der sie erfasst sind. Dies jedoch nur, wenn der Unternehmer sich (freiwillig) dazu verpflichtet hat (zB durch Vertrag) oder dazu gesetzlich verpflichtet ist (zB nach TKG, LFG, KflG, SchFG oder EisbG), diese AS-Stellen bei Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Die Informationen sind auf der Unternehmer-Website und in den AGB klar, verständlich und leicht zugänglich anzugeben. Es reicht nicht aus, diese Informationen in einem anderen auf der Website zugänglichen Dokument, unter einem anderen Reiter auf der Website oder dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrages mittels eines gesonderten Dokument, zu erteilen.
  2. Kann mit dem Verbraucher keine Einigung erzielt werden, sind diese Informationen zusätzlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen (zusammen mit der Angabe, ob der Unternehmer an einem Verfahren teilnehmen wird).

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