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Dokument-ID: 765414
14.2.7 Akzessorischer Vertrag
Der Begriff „akzessorischer Vertrag“ bezeichnet gem § 2 Abs 1 Z 6 TNG einen Vertrag, durch den ein Verbraucher Anspruch auf Leistungen erhält, die im Zusammenhang mit seinem Teilnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag stehen und die entweder vom Teilnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsunternehmer oder von einem Dritten, der mit diesem wegen solcher Leistungen in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, zu erbringen sind.