Neu
Dokument-ID: 595441
7 Strafbestimmung
Strafbestimmungen, Zuständigkeit und tätige Reue
Ein Diensteanbieter begeht gem § 26 Abs 1 ECG eine Verwaltungsübertretung, wenn er
- gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 ECG verstößt,
- gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 ECG verstößt,
- gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs 1 ECG verstößt oder entgegen § 9 Abs 2 ECG keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
- entgegen § 10 Abs 1 ECG keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
- entgegen § 11 ECG die Vertragsbestimmungen und die AGB nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.