4.4 Angaben zur Zuständigkeit in der Klage
OGH: Die Klage ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Nimmt der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, so hat er diesen ausdrücklich in der Klage zu bezeichnen. Eine nach § 104 JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss ebenfalls in der Klage behauptet werden. Fehlen diese Angaben, ist die Klage sofort zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn dem Gericht bereits bekannt ist, dass die Zuständigkeitsbehauptungen unzutreffend sind.