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Dokument-ID: 643185
3.1.2 Verbraucherbegriff
Das KSchG hat – im Gegensatz zum Unternehmerbegriff – keine Definition für den Verbraucher. Die Verbrauchereigenschaft zeigt sich nur dadurch, dass eine Einordnung als Unternehmer nicht möglich ist. • [Fußnote: OGH 11.07.1990, 3 Ob 578/90.] Derjenige, der die Verbrauchereigenschaft für sich in Anspruch nehmen will, muss sie behaupten und gegebenenfalls auch beweisen. • [Fußnote: Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 3. Aufl, § 1 Rz 12.]