11.2.6 Bauträger
Bauträger laut § 2 Abs 2 BTVG ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs 1 genannten Rechte einzuräumen. Der Bauträgerbegriff nach dem BTVG entspricht nicht jenem nach der GewO. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 2 Rz 15.] Gem § 117 Abs 4 GewO umfasst die Tätigkeit des Bauträgers die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, die Gebäude zu verwerten.