Neu
Dokument-ID: 672701
8.5.6 Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
Art 8 Abs 5 der Richtlinie beinhaltet eine inhaltlich aus der früheren Fernabsatzrichtlinie übernommene Verpflichtung des Unternehmers, bei auf Geschäftsabschlüsse abzielenden Anrufen bei Verbrauchern zu Beginn des Gesprächs die Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Die vorherige Bestimmung des § 5c Abs 3 KSchG ist in § 9 Abs 1 FAGG umgesetzt. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 31.]