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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Lena Eberhard - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.1 Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen

§ 4 FAGG dient der Umsetzung von Art 6 der Richtlinie. Die Formulierungen sind über weite Strecken identisch, einige Begriffe wurden aber an die österreichische Rechtsterminologie angepasst. So wurde zB der Handelsname durch die Firma ersetzt. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 26.]  Gem § 4 Abs 1 FAGG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über Nachstehendes informieren:

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