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Christian Macho - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9 Höhe des Provisionsanspruches (§ 8 MaklerG)

Dem Makler gebührt für die von ihm erbrachten Leistungen grundsätzlich die vereinbarte Provision, wobei im Bereich der Immobilienmakler die Höchstsätze der IMV zu berücksichtigen sind. Sollte hinsichtlich der Provisionshöhe keine Vereinbarung getroffen worden sein, schuldet der Auftraggeber gem § 8 Abs 1 MaklerG die ortsübliche Provision. Lässt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht dem Makler eine angemessene Provision zu.

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