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Dokument-ID: 956295
2.2.7 Kostenersatz
Kein Kostenersatz für Verpflegung, Gepäckaufbewahrung und Telefonate
- Ua Inhalt der Entscheidung HG Wien 1 R 21/14x
Sieht eine Bestimmung in AGB eines Reiseveranstalters eine Übernahme der Kosten einer Ersatzbeförderung zum ursprünglich bestätigten Flughafen für den Fall einer Änderung des Abflugorts vor, so sind nach dieser Bestimmung Kosten für Verpflegung, Gepäckaufbewahrung und Telefonate nicht zu ersetzen.