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Dokument-ID: 1019717
2.1.6 Erbringung vertraglicher Reiseleistungen (§§ 11, 12 PRG)
Gem § 11 Abs 1 PRG haftet der Reiseveranstalter für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen (sog Rügeobliegenheit) (Abs 2).