10.2 Gerichtsstandvereinbarungen auf übernationaler Ebene
Bei internationalen Rechtstreitigkeiten stellt sich primär die Frage, an welchem Gerichtsstand/in welchem Staat darüber entschieden wird, anders gesagt, wer die internationale Zuständigkeit innehat. Eine Gerichtsstandvereinbarung kann neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. • [Fußnote: Vgl OGH 23.09.2008, 5 Ob 201/08g.] Ist ferner die internationale Zuständigkeit geregelt worden, jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0118240.] Der Umstand, dass eine Gerichtsstandvereinbarung lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht festlegt, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gem § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht. • [Fußnote: Vgl OGH 31.01.2007, 3 Nc 1/07p.] Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0116423.] Die weiteren Verfahrensvorschriften richten sich davon unbeschadet immer nach dem innerstaatlichen Recht.