Neu
Dokument-ID: 644740
10.19.1 Anwendungsbereich der IMV
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind gem § 1 IMV die Vermittlung nachfolgender Geschäfte erfasst, welche die Grundlage für die von § 16 MaklerG angesprochenen Immobilientransaktionen (im weiteren Sinn) bilden: