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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.14.3 „Dritte“ iSd § 16 BTVG

„Dritte“ iSd § 16 BTVG sind all jene, die gegenüber dem Bauträger für Baumängel oder Mängel an der Liegenschaft haften. Dazu zählen Subunternehmer und Professionisten, die vom Bauträger vorgegeben sind und an die der Erwerber Aufträge erteilt. Weiters gehören dazu zB Architekten, die Bauaufsicht und überhaupt alle, die gegenüber dem Bauträger eine mangelhafte Leistung erbringen. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 16 Rz 24.] 

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