3.1 Parteienvereinbarung, Geltung ex lege oder kraft Verordnung
AGB können ua kraft objektiven Rechts Geltung erlangen. Sie können in Form eines Gesetzes vom Gesetzgeber oder in Form einer Verordnung durch die Behörde erlassen werden. AGB im Gesetz befinden sich zB in den §§ 20 und 30 des PMG, • [Fußnote: Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB, 5. Auflage, § 864a Rz 2.] wobei es sich bei dem PMG um das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz) handelt. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen. • [Fußnote: § 1 Abs 1 PMG leg cit.]