3 Einbeziehung der AGB
Oft wird vom Verwender als im Regelfall „übermächtigen“ Vertragspartner versucht den Eindruck zu erwecken, dass AGB ein den Gesetzen oder Verordnungen vergleichbares „objektives“ Recht darstellen würden, also ein Recht, das deshalb gilt, weil der Verwender es formuliert hat und das keiner Anerkennung durch den Partner bedarf. Die Erweckung dieses Eindrucks hält jedoch im Regelfall keiner rechtlichen Prüfung stand, da AGB selbstverständlich niemandem „aufgezwungen“ werden können, da das österreichische Normensystem auf dem Grundsatz der Privatautonomie basiert.