9.6 Leistungsverweigerungsverbote (§ 6 Abs 1 Z 6 KSchG)
Gem § 6 Abs 1 Z 6 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, die das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers nach § 1052 ABGB für den Fall ausschließen oder einschränken, dass der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, gefährdet ist, indem zB das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, dass der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt.