1.20 Verschiebung der Beweislast und Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen in Mietverträgen
Die Beklagte ist als Verwalterin von Wohnungen und gewerblichen Liegenschaften tätig. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche geltend.
OGH: Jene Klausel, wonach der Mieter erklärt, dass er den Mietgegenstand kennt und daher „aus diesem Titel gegenüber dem Vermieter keine […] Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können“, lässt unklar, was mit der Wendung „aus diesem Titel“ gemeint ist. Es wäre die Auslegung möglich, dass auch die Haftung für Personenschäden und für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden ausgeschlossen sein könnten. Ein Ausschluss der Haftung für Personenschäden sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist in AGB gegenüber Verbrauchern jedenfalls unzulässig (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Wenn der Mieter in Kenntnis der Mängel den Vertrag abschließt bzw das Mietobjekt übernnimmt, verzichtet er auf Zinsminderung nach § 1096 ABGB. Zwar ist § 1096 ABGB grundsätzlich dispositiv, doch können in Verbraucherverträgen die beschriebenen Einschränkungen über § 6 und § 9 KSchG nicht wirksam vereinbart werden. Durch die Tatsachenbestätigung wird unzulässigerweise die den Vermieter treffende Beweislast auf den Mieter überwälzt. Solche „Tatsachenbestätigungen“ in Formularverträgen, die die Rechtsdurchsetzung erschweren, sind nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.