3.1 Rechtsgeschäft zwischen Verbraucher und Unternehmer
Der Anwendungsbereich des KSchG ist in dessen § 1 geregelt. § 1 Abs 1 KSchG sieht vor, dass Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, der Unternehmer, und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, der Verbraucher, beteiligt sind, in den Anwendungsbereich des KSchG fallen. Stehen einem Unternehmer mehrere gemeinsame Vertragspartner gegenüber, kann diesen teils Unternehmer-, teils Verbrauchereigenschaft zukommen und ist daher diese Eigenschaft jeweils im Einzelfall zu prüfen. Enthält das Rechtsgeschäft Bestimmungen, die mit Verbrauchern nicht vereinbart werden dürfen, so sind diese dem Vertragspartner gegenüber, der als Verbraucher zu qualifizieren ist, unwirksam (OGH 24.01.2013, 2 Ob 154/12d).