1.31 Unbeanstandeter Hinweis auf AGB zwischen Unternehmern
Über das Vermögen einer Handels-GmbH (Gemeinschuldnerin) wurde der Konkurs eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. In einer fünfjährigen Geschäftsbeziehung lieferte die klagende Großhandelsgesellschaft der Gemeinschuldnerin Waren. Die Gemeinschuldnerin bestellte schriftlich. Den Bestellungen waren sog „Aufteiler“ beigefügt, die zu einem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht Stellung nehmen und nach denen Abweichungen von den Einkaufs- und Lieferbedingungen eines Bestätigungsschreibens vonseiten der Gemeinschuldnerin bedürfen. Die Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen der klagenden Partei hingegen weisen auf der Rückseite, ohne dass auf der Vorderseite darauf hingewiesen wurde, einen Punkt zum Eigentumsvorbehalt auf. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte die klagende Partei gegenüber der Gemeinschuldnerin offene Kaufpreisforderungen.