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Dokument-ID: 680842
4.3 Vereinfachte Informationserteilung
§ 6 FAGG normiert vereinfachte Informationserteilungen bei Handwerkerverträgen über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, sofern
- der Verbraucher die Arbeiten ausdrücklich angefordert hat,
- sie den Betrag von EUR 200,– nicht übersteigen und
- beide Vertragsteile ihre Verpflichtungen sofort erfüllen.