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Neu Dokument-ID: 1235278

Judikatur | Leitsatz

1.56 Vorvertrag auf Mietverlängerung: Jahresfrist versäumt – kein Kontrahierungszwang, Räumung und Beseitigung zu Recht

Ein allgemeiner Kontrahierungszwang besteht nicht. Wer sich auf einen (vermeintlichen) vertraglichen Anspruch auf Verlängerung stützt, kann einen darüber hinausgehenden Kontrahierungszwang schon begrifflich nicht für sich ins Treffen führen; Gleichbehandlungspflichten des öffentlichen Vermieters wurden gewahrt. Aus der Schaffung einer „Vertrauenslage“ folgt kein Anspruch auf Vertragsabschluss; in Betracht kommt allenfalls eine (separat geltend zu machende) Schadenersatzpflicht wegen vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung, nicht jedoch ein Einwand gegen Räumungs- und Beseitigungsansprüche.Die Räumung ist berechtigt, weil die titellose Nutzung durch Belassung eines Superädifikats und weiterer Gegenstände fortdauert. Räumungs- und Beseitigungsbegehren schließen einander nicht aus: Die Räumungsexekution richtet sich nach § 349 EO, die Entfernung fest mit dem Boden verbundener Anlagen erfordert einen gesonderten Titel nach § 353 EO. Das Beseitigungsbegehren ist hinreichend bestimmt; die Vertragsklausel zur Entfernungspflicht ist weder intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) noch gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor; die Durchsetzung des Eigentumsrechts ist grundsätzlich zulässig und nicht schikanös.Die außerordentliche Revision wird mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) gem § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

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