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Dokument-ID: 662757
6.2.2 Der Kreditvertrag
Der Kreditvertrag ist nun erstmals als eigenständiger Vertrag in den §§ 988–991 ABGB als entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld normiert, der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Konsensualvertrag zustande kommt. Die Regelungen gelten als allgemeine Zivilrechtsbestimmungen sowohl für Kreditverträge zwischen Unternehmern und Privaten, als auch für Verträge zwischen Privatpersonen oder auch für reine Unternehmerkredite.