14 Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
§ 7b KSchG ist auf alle ab dem 13. Juni 2014 geschlossenen, dem KSchG unterliegenden Verträge anwendbar. Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware gem § 7b KSchG erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der 3. Satz des § 7b KSchG ordnet an, dass der Verbraucher gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang auch Eigentum erwirbt, wobei zwischen den Vertragsparteien aber auch etwas anderes vereinbart werden kann, zB Eigentumsvorbehalt. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP, 21.]