10.2.2 Vermittlung von Geschäften
Wesentlich für die Tätigkeit des Maklers ist die selbstständige Vermittlung von Geschäften. Der Begriff der „Vermittlungstätigkeit“ ist gesetzlich zwar nicht definiert, doch ist darunter jene Tätigkeit zu verstehen, um zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und durch das Verhandeln mit beiden Seiten zu dem vom Auftraggeber gewünschten Geschäftsabschluss zu bewegen. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 15.] Unter dem im Maklerrecht allgemein üblichen Begriff des Geschäfts sind entgeltliche Rechtsgeschäfte zu verstehen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, um die Willensbildung der Parteien in Richtung eines Abschlusses des in Aussicht genommenen Geschäfts zu fördern, hängt unter anderem von der Geschäftserfahrenheit der Parteien ab. • [Fußnote: OGH 16.03.2004, 4 Ob 35/04g.]