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Dokument-ID: 644308
10.10 Ersatz von Aufwendungen (§ 9 MaklerG)
Der Makler kann gem § 9 MaklerG für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen keinen Ersatz verlangen, sodass er diese Aufwendungen aus den vereinnahmten Provisionen zu bestreiten hat. Jene Aufwendungen, welche aufgrund zusätzlich übernommener Aufträge entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn deren Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.