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Dokument-ID: 528716
9.10 Fremdbestimmte Leistungskontrolle (§ 6 Abs 1 Z 10 KSchG)
Gemäß § 6 Abs 1 Z 10 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, die den Unternehmer oder eine seinem Einflussbereich unterliegende dritte Stelle oder Person ermächtigen, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen.