11.9.2 Notwendigkeit der Vereinbarung
Dem Bauträger steht das Rücktrittsrecht nach § 6 BTVG nicht von Gesetzes wegen, sondern nur dann zu, wenn das Rücktrittsrecht ausdrücklich in den Bauträgervertrag aufgenommen und die Voraussetzungen dafür klar festgelegt wurden. Die Vereinbarung des Rücktrittsrechts nach § 6 Abs 1 BTVG hat gem § 3 Abs 1 BTVG schriftlich zu erfolgen. Die Vereinbarung könnte aber auch in einer vom Bauträgervertrag gesonderten Urkunde erfolgen. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 6 Rz 3.]