4.1.3 Erbringung von Zahlungsdiensten – anwendbares Recht
Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten haben alle in Österreich niedergelassenen Zahlungsdienstleister die Bestimmungen des 4. Hauptstücks einzuhalten. Zahlungsdienstleister sind sowohl Zahlungsinstitute als auch Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zentralbanken im Rahmen ihrer nicht hoheitlichen Tätigkeiten, Gebietskörperschaften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und die Post im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Postanweisungen sind gem § 3 Abs 3 Z 7 lit g ZaDiG 2018 aber vom Anwendungsbereich ausgenommen.