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Dokument-ID: 490699
1.14 Freizeichnungserklärung für leichte Fahrlässigkeit in Allgemeinen Reisebedingungen
Die Klägerin buchte eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise und zahlte vor Reiseantritt den Preis zur Gänze.
Im Reisekatalog befand sich folgender Vermerk: „Es gelten die allgemeinen Reisebedingungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Sektion Fremdenverkehr“.