13.3.1 Entscheidung 7 Ob 242/18s: Unzulässige Rechtsschutz-Klauseln
Hier klagte die Bundesarbeiterkammer (BAK) gegen eine Rechtsschutzversicherung, wonach fünf Klauseln in den gängigen so genannten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) unzulässig seien. Die BAK ist nach § 29 Abs 1 KSchG eine zur Verbandsklageerhebung legitimierte Vereinigung. Die ARB werden in Österreich als Standardbedingungen den Rechtsschutzversicherungsverträgen zugrunde gelegt und regeln die Leistungsansprüche des Rechtsschutznehmers gegen die Versicherung. Die Rechtsschutzversicherung ist dabei aber als reine passive Schadenversicherung und nicht als Sachversicherung zu verstehen. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0127808.] Die Entscheidung ist dadurch bemerkenswert, da die angefochtenen Bestimmungen laut Verteidigung den üblichen Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs entsprachen.