10.6.5 Verwendung von AGB – Übersicht
Gem § 11 ECG hat ein Diensteanbieter „die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann“. Diese Bestimmung kommt nach der Rsp nur dann zum Tragen, wenn über die betreffende Website Verträge abgeschlossen werden können (vgl 4 Ob 80/03y = ecolex 2003, 676 – sexhotphones) und wenn der Betreiber AGB verwenden will. Ihr ist aber keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB durch den Betreiber der Website zu entnehmen (ecolex 2003, 676 – sexhotphones).