10.5.3 Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
Gem § 8 Abs 5 FernFinG darf innerhalb der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des Vertrages erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Eine in AGB enthaltene Zustimmungserklärung erfüllt dieses Ausdrücklichkeitserfordernis nicht. • [Fußnote: Graf in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Aufl, § 8 FernFinG Rz 11 mwN.] Die ausdrückliche Zustimmung ist deshalb erforderlich, weil gem § 10 Z 3 FernFinG das Rücktrittsrecht dann nicht besteht, wenn der Vertrag mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten schon erfüllt worden ist. Der Unternehmer muss den Verbraucher daher, wenn dieser die vorzeitige Erfüllung begehrt, über den Verlust des Rücktrittsrechts informieren. Andernfalls liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor.