Neu
Dokument-ID: 1200057
19.2.2 Klagen von und gegen Verbraucher
Allgemeines
Art 18 EuGVVO legt die Zuständigkeiten abschließend fest und unterscheidet zwischen Aktivprozessen (Abs 1) und Passivprozessen (Abs 2). Von den Regeln des Art 18 können die Vertragsparteien durch Vereinbarung nur unter den restriktiven Voraussetzungen des Art 19 EuGVVO abweichen. Es müssen die in Art 25 Abs 1 EuGVVO enthaltenen Formerfordernisse eingehalten werden. • [Fußnote: Siehe Kapitel 2.3.]